§ 44a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1997

Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten

Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten

§ 44a.

(1) Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

  1. 1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
  2. 2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 600/1996)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113213

alte Dokumentnummer

N6199746705L