Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 Versicherten
Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 Versicherten
§ 44a.
(1) Für die nach § 4 Abs. 4 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- 1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
- 2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
- noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5 Abs. 2, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.
(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 600/1996)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113449
alte Dokumentnummer
N6199750503L