§ 44 UniStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 44.

(Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127082

alte Dokumentnummer

N7199761897J

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