Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler
§ 44.
Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten und künstlerischer Diplomarbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Gesetzesnummer
10010060
Dokumentnummer
NOR40093728
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