§ 44 StKDBR

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 44

Verwendungsentschädigung Stellvertretung

(1) Stellvertretenden verantwortlichen Leiterinnen/Leitern gemäß § 39 oder § 42 StKAG gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:

​

sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform

von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L‑DBR

1.

Stellvertreterin/Stellvertreter am Standort

10 %

2.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer zweigliedrigen Standardkrankenanstalt

10 %

3.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter einer dreigliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund

20 %

4.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH Graz II und LKH Hochsteiermark

30 %

5.

Verbundstellvertreterin/Verbundstellvertreter am LKH-Universitätsklinikum Graz

35 %

   

(2) Verwendungsentschädigungen gemäß Abs. 1 Z 1 können kumulativ zu einer weiteren Verwendungsentschädigung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 bezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2024

01.07.2024

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