§ 44
SDir/1-Verwendungsentschädigung
(1) Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich:
sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | von der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L‑DBR | |
1. | einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt | 21 % |
2. | einer zwei- und mehrgliedrigen Standardkrankenanstalt im Verbund | 25 % |
3. | einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz II | 30 % |
4. | am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
(2) Der/Dem Bediensteten der Entlohnungsgruppe SDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung einer Pflegedirektorin/eines Pflegedirektors eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich 80 % der Verwendungsentschädigung für die Stellvertretung einer Betriebsdirektorin/eines Betriebsdirektors gemäß Abs. 1.
15.11.2023
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