§ 44 PfandBG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Inkrafttreten

§ 44.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239935

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)