Inkrafttreten
§ 44.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40275776
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