§ 446 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Vermögensanlage

§ 446

(1) § 446.Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen.

Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 45) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 60) - 1.1.1994.

  1. 1. in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
  2. 2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 45) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 16) - 1.1.1979.
  3. 3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 16) - 1.1.1979.
  4. 4. in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten. (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 18) - 1.7.1966.

(2) Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung haben die zur Anlage nach Abs. 1 bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 34) - 1.1.1977.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 61) - 1.1.1994.