§ 43
Pensionsanpassung
(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 25 und 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres im gleichen prozentuellen Ausmaß anzupassen, wie sich das Gehalt der Funktionslaufbahn 17, Gehaltsstufe 8 nach § 28 Oö. GG 2001 ändert.
(2) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend von Abs. 1 erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
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