§ 43
Pensionsanpassung
(1) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 28 und 29 sind grundsätzlich im selben prozentuellen Ausmaß und mit gleicher Wirkung anzupassen, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 ändert und die prozentuelle Änderung ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend von Abs. 1 frühestens mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
09.02.2015
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