§ 43
Berichterstattung der Ausschüsse
(1) Die Beratung der Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Veröffentlichung stattfinden, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden (§ 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2).
(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) Sollte der Ausschuss auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident die Berichterstatterin/den Berichterstatter.
(4) Wenn ein mündlicher Bericht zu erstatten ist, so hat die Direktion des Landtages den Antrag samt dem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
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