Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 4 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
§ 43
Berichterstattung der Ausschüsse
(1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitenberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung dieser Berichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden (§ 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2).
(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Direktion des Landtages hat den Bericht samt einem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (§ 27) zu veröffentlichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 8/2012
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