§ 43 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Siehe auch § 49. 2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

TARIFE Ärzte

§ 43.

(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

  1. 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung25,90 (Anm. 1)
  2. b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)
  3. c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)
  4. d) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 99,30 Euro (Anm. 4)
  5. e) bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 167 Euro (Anm. 5)
  6. f) bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 12,20 Euro (Anm. 6)
  1. 2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
  1. a) in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 7)
  2. b) mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm.8)
  3. c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 9)
  1. d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
  1. 3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche odereiner unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)
  2. 4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)
  1. 5. a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 10)
  2. b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 11)
  3. c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)
  4. d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 13)
  1. e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
  1. aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 13)
  2. bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 14)
  1. 6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
  1. a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
  1. aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 15)
  2. bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 16)
  3. cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 17)
  1. b) auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 13)
  2. c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 16)
  1. 7. für eine Blutentnahme
  1. a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 18)
  2. b) bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 17)
  3. c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 11)
  4. d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 19)
  1. e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
  1. 8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
  1. a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 20,10 Euro (Anm. 20)
  1. b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
  1. aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 17)
  2. bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 17)
  1. c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
  1. aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)
  2. bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 16)
  1. d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
  2. e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
  3. f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)
  4. g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)
  1. bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 19)
  1. 9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a) für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 19)
  2. b) sonst 10,80 Euro (Anm. 21)
  3. 10. a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 22)
  4. b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 23)
  1. 11. für eine Abnahme von Abdrucken zurNämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 24)
  1. 12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund undGutachten
  1. a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)
  2. b) bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 25)
  1. c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
  1. 13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 12)

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 116,20 €

Anm. 5: ab 1.7.2007: 195,40 €

Anm. 6: ab 1.7.2007: 14,30 €

Anm. 7: ab 1.7.2007: 93,50 €

Anm. 8: ab 1.7.2007: 130,90 €

Anm. 9: ab 1.7.2007: 187,20 €

Anm. 10: ab 1.7.2007: 16,70 €

Anm. 11: ab 1.7.2007: 20,90 €

Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €

Anm. 13: ab 1.7.2007: 37,40 €

Anm. 14: ab 1.7.2007: 4,00 €

Anm. 15: ab 1.7.2007: 26,90 €

Anm. 16: ab 1.7.2007: 41,30 €

Anm. 17: ab 1.7.2007: 14,50 €

Anm. 18: ab 1.7.2007: 8,40 €

Anm. 19: ab 1.7.2007: 25,00 €

Anm. 20: ab 1.7.2007: 23,50 €

Anm. 21: ab 1.7.2007: 12,60 €

Anm. 22: ab 1.7.2007: 51,70 €

Anm. 23: ab 1.7.2007: 103,10 €

Anm. 24: ab 1.7.2007: 9,60 €

Anm. 25: ab 1.7.2007: 19,00 €)

1. Siehe auch § 49.

2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Leichenteil, Exhumierung, Reinartigkeit, Kulturversuch, Vaterschaftsausschlußmöglichkeit, Vaterschaftswahrscheinlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021681