§ 43 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Disziplinaranwalt

§ 43

(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.