§ 43 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Disziplinaranwalt

§ 43

(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40150115