1. Grundsatzbestimmung 2. zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. 21 Titel 2, BGBl. I Nr. 65/2002 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Kuranstaltsordnung
§ 42c.
(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
- 1. Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,
- 2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,
- 3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,
- 4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,
- 5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,
- 6. Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 7. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,
- 8. das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und
- 9. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen.
(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
Schlagworte
Anfangsuntersuchung, Zwischenuntersuchung, Informationsmöglichkeit,
Untersuchung
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40029743
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