§ 42b LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2003

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 42b*)

Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 35, 36, 37, 38 oder 42 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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