§ 42 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 42.

(1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Landesinvalidenamt vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.