§ 42 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen (VO)

§ 42.

(1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40035677