§ 41h LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 41h*)

Die §§ 41 bis 41g sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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