Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 41e*)
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 41 und 41a zustande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
- a) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- b) bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
- Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 41c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 41d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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