§ 41 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Parteien und Beteiligte

§ 41

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Agrarbehörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

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