Parteien und Beteiligte
§ 41
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
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