§ 41 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Parteien und Beteiligte

§ 41

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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