§ 40g BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 40g.

(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist sein Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 1 um vier oder sechs Jahre zu verbessern, wobei eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 48b Abs. 2 mit zwei Jahren anzurechnen ist.

(2) Wird ein Facharzt des Krankenanstaltenverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Krankenanstaltenverbundes nicht erfolgt wäre. Der Vorrückungsstichtag ändert sich nicht.

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