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§ 40g BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 40g.

(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.

(2) Wird ein Facharzt des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre.

27.07.2020

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