4. Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen
§ 40
Konzession
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession.
(2) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
- a) noch keine Konzession für das Gebiet, für das die Konzession beantragt wird, besteht und
- b) die bestehenden oder die geplanten Anlagen des Verteilernetzes hierfür grundsätzlich geeignet sind.
(3) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Unternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an dem mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- a) Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind. Zulässig ist jedoch die Einrichtung von Koordinierungsmechanismen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
- b) Die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) müssen in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind.
- c) Für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, muss die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet sein, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird.
- d) Der Verteilernetzbetreiber hat ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. Weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben.
- e) Dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(4) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
- a) der Konzessionswerber
- 1. eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. Inländer oder Bürger eines Staates ist, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat,
- 3. zuverlässig ist und
- 4. die hierfür erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt,
- b) erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(5) Beantragt eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Konzession, so
- a) muss sie nach österreichischem Recht oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates im Sinn des Abs. 4 lit. a Z 2 gegründet worden sein, soweit es sich nicht um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt,
- b) muss ihr Sitz im Inland oder in einem Staat im Sinn des Abs. 4 lit. a Z 2 liegen,
- c) müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Geschäftsführer) unbeschadet des Abs. 6 die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a erfüllen und
- d) muss erwartet werden, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(6) Erfüllt der Antragsteller oder Geschäftsführer nicht die Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a Z 4, so hat er sich einer Person zu bedienen, die entsprechend befähigt ist und die im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen ist.
(7) Die Landesregierung kann auf Antrag von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 2 und nach Abs. 5 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(8) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 4 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2006, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind.
(9) Die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b oder Abs. 5 lit. d entfallen, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in den Fällen des Abs. 4 lit. b auch im Erbweg übergeht.
(10) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer gilt als genehmigt, sofern nicht die Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der Anzeige die Bestellung mit Bescheid untersagt, weil die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nicht erfüllt. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nachträglich weggefallen sind.
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