§ 40 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 40

Meldepflicht

(1) Die oder der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr oder ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres oder seines Anspruchs oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.

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