§ 40
Meldepflicht und elektronischer Datenaustausch
(1) Die oder der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihr oder ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung ihres oder seines Anspruchs oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
(4) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes - SV-EG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
09.02.2015
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