§ 40 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Geldwäscherei

§ 40.

(1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

  1. 1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung;

    Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

  1. 2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt;
  2. 3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren - und § 278a Abs. 2 StGB) dienen;
  3. 4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

  1. 1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
  2. 2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

  1. 1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
  2. 2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

  1. 1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und
  2. 2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz,

    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.