§ 40 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40.

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095037