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§ 40 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40.

Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40221808

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