Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 14 Abs. 17).
Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken
§ 3a.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS‑TCN nach Art. 5 Abs. 1 der ECRIS‑TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
- 1. einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
- 2. einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
(2) Die Verantwortlichen nach § 26 Abs. 1 des BFA‑Verfahrensgesetzes (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 27 Abs. 1 Z 14 BFA‑VG verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 75 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder aufgrund von § 118 Abs. 2 StPO verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(4) Soweit Fingerabdruckdaten nach Abs. 2 oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Abs. 1 Z 2 verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die §§ 77 und 78 SPG sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40270712
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