§ 3 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Übertragung auf Trennstücke

§ 3

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2, § 28, § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte (§ 31) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht wiederspricht.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit agrarbehördlicher Genehmigung zulässig.

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