Übertragung auf Trennstücke
§ 3
(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsbezugsrechte zu treffen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn
- 1. diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,
- 2. deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der berechtigten Liegenschaft übersteigt und
- 3. keine Nutzungsrechte mitübertragen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(3) Im Fall einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit agrarbehördlicher Genehmigung zulässig. Eine Änderung in ihrer Ausübung liegt insbesondere dann vor, wenn im Fall einer Teilung das Trennstück eine Fläche von drei Hektar übersteigt. In diesem Fall ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 bestehender Rentenleistungspflichten und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die nach Anhörung des Berechtigten zu erteilen ist, wenn die Bestimmung zu keiner Beeinträchtigung der Rechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Berechtigten führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
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