Kennzeichnungsbestimmungen
§ 3.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden.
(2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung anzubringen.
(3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
(4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist.
(5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden.
(6) Bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 4 ist die Angabe „laktosefrei“ an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form zusätzlich zur Nährwertkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 Gramm je 100 Gramm“ oder eine inhaltsgleiche Angabe kann erfolgen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 72/1993, Verdünnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20003177
Dokumentnummer
NOR40276614
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