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§ 4 TrockenmilchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2004

§ 4.

Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß § 1 nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden:

  1. 1. Die Bezeichnung „kondensierte Kaffeesahne“ für „Kondensmilch mit hohem Fettgehalt“.
  2. 2. Die Bezeichnungen „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ für „Milchpulver mit hohem Fettgehalt“.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003177

Dokumentnummer

NOR40049464

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