§ 4.
Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 1 dürfen für bestimmte Erzeugnisse gemäß § 1 nachstehende besondere Bezeichnungen verwendet werden:
- 1. Die Bezeichnung „kondensierte Kaffeesahne“ für „Kondensmilch mit hohem Fettgehalt“.
- 2. Die Bezeichnungen „Rahmpulver“ und „Sahnepulver“ für „Milchpulver mit hohem Fettgehalt“.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003177
Dokumentnummer
NOR40049464
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)