Kennzeichnungsbestimmungen
§ 3.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.
(2) Mit Ausnahme von „Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch“, „gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch“ und „Magermilchpulver“ ist der Gehalt an Milchfett anzugeben, ausgedrückt in Prozent des Enderzeugnisses, sowie bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1 der von der Milch stammende entfettete Trockenmassenanteil. Diese Angabe ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.
(3) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 sind die Empfehlungen für das Verdünnungs- bzw. Rekonstitutionsverfahren anzugeben, einschließlich der Angabe des Fettgehalts des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses.
(4) Bei Erzeugnissen gemäß § 1 Z 2 ist anzugeben, dass das Erzeugnis „nicht als Nahrung für Säuglinge unter 12 Monaten bestimmt“ ist.
(5) Bei Erzeugnissen unter 20 g je Einheit mit einer äußeren Umhüllung können die nach Abs. 2 bis 4 erforderlichen Angaben nur auf der äußeren Umhüllung vermerkt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 72/1993, Verdünnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003177
Dokumentnummer
NOR40049463
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