§ 3 Studienordnung Technische Mathematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Erste Diplomprüfung

§ 3

(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

  1. a) Analysis;
  2. b) Algebra;
  3. c) Geometrie;
  4. d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
  5. e) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
  1. 1. im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'':

    Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;

  1. 2. in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik'' und „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':

    Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;

  1. 3. im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'':

    Einführung in die Computerwissenschaften;

  1. 4. im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':

    Einführung in die Versicherungsmathematik;

  1. 5. im Studienzweig „Technomathematik'':

    Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;

  1. 6. im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':

    Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;

  1. 7. im Studienzweig „Industriemathematik'':

    Einführung in die technischen Wissenschaften.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.

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