Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3.
(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- a) Analysis;
- b) Algebra;
- c) Geometrie;
- d) Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
- e) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
- 1. im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“:
- Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;
- 2. in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik“, „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik“ und „Angewandte Wirtschaftsmathematik“:
- Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
- 3. im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“:
- Einführung in die Computerwissenschaften;
- 4. im Studienzweig „Versicherungsmathematik“:
- Einführung in die Versicherungsmathematik;
- 5. im Studienzweig „Technomathematik“:
- Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;
- 6. im Studienzweig „Informationsverarbeitung“:
- Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
- 7. im Studienzweig „Industriemathematik“:
- Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009763
Dokumentnummer
NOR12125451
alte Dokumentnummer
N7199438374J
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