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§ 3 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2026

Pläne für die amtliche Kontrolle

§ 3.

(1) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Kontrollplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 16 und Überwachungsplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17. Diese Pläne werden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellt.

(2) Zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände und Kontaminanten erfolgt die amtliche Kontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet auf Grund eines vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erlassenen Importplanes gemäß § 1 Abs. 2 Z 18.

(3) Die Pläne nach den Abs. 1 und 2 sind entsprechend der Vorgaben in den Art. 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1646 zu erstellen und bis 31. März des laufenden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40279279

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