§ 3 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 169/1969 Art. II, BGBl. Nr. 122/1971 Art. II, BGBl. Nr. 642/1977

§ 3. Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:

  1. 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
  2. 2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
  3. 3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
  4. 4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
  5. 5. die Zeit
  1. a) der Einführung in das praktische Lehramt,
  2. b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
  3. c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  4. d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
  5. e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
  1. 6. die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
  1. 7. bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
  1. 8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
  1. a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
  1. aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
  2. bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
  1. so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
  1. b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

  1. 1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
  2. 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
  3. 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.

(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.

(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.

ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 169/1969

Art. II, BGBl. Nr. 122/1971

Art. II, BGBl. Nr. 642/1977

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, BGBl. Nr. 86/1984, BGBl. Nr. 263/1974

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12103841

alte Dokumentnummer

N6198815637J

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