ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 169/1969 Art. II, BGBl. Nr. 122/1971 Art. II, BGBl. Nr. 642/1977
§ 3. Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
- b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
- 1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
- 2. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
- 3. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;
- 4. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
- 5. die Zeit
- a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- c) der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1984, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
- e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde;
- 6. die Zeit, die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer
- höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendet wurde, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
- 7. bei Beamten mit Reifeprüfung einer höheren Schule, die auf
- einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe Vb angestellt werden, oder bei Beamten, denen nach Anstellung bei Nachweis dieser Prüfung ein Dienstposten mit der Anfangsreihung Vb oder einer höheren Anfangsreihung verliehen wurde (Übernahme als Beamter mit Reifeprüfung), sowie bei Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
- 8. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität
- (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre übersteigt,
- a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
- aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
- bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
- so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
- b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
- Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
- 1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
- 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 5 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
- 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von der Doppelanrechnung des § 32 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1974, BGBl. Nr. 263 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z 8 angeführten vierjährigen Zeitraum fallen.
(7) Bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages der Beamten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf einem Dienstposten mit der Anfangsreihung in Gehaltsgruppe VIb angestellt werden sind die vor Erfüllung der besonderen Erfordernisse für die Anstellung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe VIb liegenden Zeiten - ausgenommen die im Abs. 2 Z 3, 4, 7 und 8 genannten Zeiten - um die Dauer des tatsächlichen hiefür erforderlichen Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren zu kürzen. Diese Kürzung ist beginnend mit den im Abs. 1 lit. b genannten Zeiten vorzunehmen.
(8) Wird ein Beamter nach Anstellung und nach Erfüllung der für eine Aufnahme als Beamter mit voller Hochschulbildung in der Anlage 2 festgelegten besonderen Anstellungserfordernisse in eine für Beamte mit abgeschlossener Hochschulbildung vorgesehene Laufbahn übernommen, so ist sein Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des Abs. 7 neu festzusetzen; als Tag der Anstellung gilt in diesem Falle der Tag der Übernahme in die bezeichnete Laufbahn. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind für die Vorrückung sinngemäß anzuwenden. Die sich hieraus ergebende besoldungsrechtliche Behandlung kann jedoch kein ungünstigeres Ergebnis als die vor Übernahme als Beamter mit voller Hochschulbildung erreichte besoldungsrechtliche Stellung ergeben.
ÜR: Art. II und III, BGBl. Nr. 169/1969
Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Art. II, BGBl. Nr. 642/1977
Schlagworte
BGBl. Nr. 373/1984, BGBl. Nr. 86/1984, BGBl. Nr. 263/1974
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12104929
alte Dokumentnummer
N6199016088J
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