Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner
§ 3
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 folgende Dienstnehmer ausgenommen, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind:
- 1. familieneigene Dienstnehmer:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. der eingetragene Partner.
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
09.12.2014
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