§ 3 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2019

Familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner

§ 3

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 folgende Dienstnehmer ausgenommen, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind:

  1. 1. familieneigene Dienstnehmer:
  1. a) der Ehegatte,
  2. b) die Kinder und Kindeskinder,
  3. c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
  4. d) die Eltern und Großeltern,
  1. 2. der eingetragene Partner.

(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: §§ 13, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die §§ 92a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(3) Die §§ 23a bis 23u gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.

08.05.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)