§ 3*)
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
(1) Die Dienstbehörde hat die Diensthoheit bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen für Verdienste hinsichtlich des Schulwesens auf Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes auszuüben.
(2) Die Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren richtet sich nach den §§ 4 und 5.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009
10.12.2015
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