V: BGBl. Nr. 107/1988 idF BGBl. Nr. 499/1991, BGBl. Nr. 674/1991 und BGBl. Nr. 155/1993.
II. Abschnitt
Versicherungsbedingungen Allgemeine Versicherungsbedingungen
§ 3
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
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