§ 3 KHVG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

II. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 3.

(1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153394

alte Dokumentnummer

N9199224647J

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