§ 3
Vollziehung
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Von der Regelung des Abs. 1 sind ausgenommen:
- a) die Bestimmungen der §§ 15 und 16;
- b) Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
