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§ 3 K-AG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

§ 3

Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind die §§ 15 und 16.

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